|
|
|
 |
 |
 |
 |
GEBÜHREN |
 |
Grundsatz
|
Der Steuerberater hat grundsätzlich die Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Berufsangehörigen die Unterschreitung der angemessenen Vergütung berufswidrig ist. In der Berufsordnung ist geregelt, dass ausnahmsweise beim Vorlegen besonderer Umstände, etwa der Bedürftigkeit eines Auftraggebers, durch Ermäßigung oder Streichung von Gebühren oder Auslagenersatz eine Unterschreitung vorgenommen werden darf.
|
Angemessene Gebühr
|
Die "Mittelgebühr" findet Anwendung, wenn eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und durchschnittlicher Schwierigkeit vorliegt und der Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen lebt. Die Bezeichnung "Mittelgebühr" steht hierbei für den "Mittelsatz" einer Gebühr bei der Gebührensatzrahmengebühr und für den "Mittelbetrag" einer Gebühr bei der Zeit- und der Betragsrahmengebühr. Die rechnet sich durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr, geteilt durch 2.
Die Mittelgebühr ist keine in der Steuerberatergebührenverordnung selbst angesprochene Gebühr. Der Begriff hat sich aus der Praxis heraus wegen der Schwierigkeit gebildet, bei der großen Zahl der Fälle eine differenzierte "Feinabstimmung" vornehmen zu können.
Die Mittelgebühr kann nach folgendem, einfachen Verfahren ermittelt werden:
Mittelgebühr = Mindestgebühr + Höchstgebühr : 2
Die Mittelgebühr bietet sich als Ausgangsgröße für die Bestimmung der angemessenen Gebühr an, zumal die Rechtsprechung sich auch dieses Verfahrens bedient.
Der Ansatz einer "Mittelgebühr" entspricht regelmäßig auch der Billigkeit (vgl. LG Aschaffenburg, GI 9/99, 229).
|
Auslagenersatz
|
Neben dem allgemeinen Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 670 BGB ist vom Steuerberater auch der Auslagenersatz nach §§ 15 ff. StBGebV anzusetzen. Als Auslagenersatz können die tatsächlichen Kosten oder bis zu 15 % der jeweiligen Gebühr, höchstens jedoch 20 Euro, geltend gemacht werden.
Der Auslagenersatz bezieht sich auf jede Gebührenposition, nicht auf den Auftrag oder auf die Gebührenrechnung.
|
|