Aktuelles

Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web619/b3/69/5289169/htdocs/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 249 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web619/b3/69/5289169/htdocs/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 249


Ortsübliche Miete bei verbilligter Vermietung

Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung vorliegt, gilt die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten als Vergleichsmaßstab.

Wenn die Miete für eine Wohnung weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, dann ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen - mit der Folge, dass auch Werbungskosten nur noch teilweise steuerlich abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass unter "ortsüblicher Miete" die ortsübliche Bruttomiete zu verstehen ist, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.


STEUERBERATUNG


Mehr Informationen →
LOGO

JAHRESABSCHLÜSSE


Mehr Informationen →
LOGO
LOGO
© GLEICHAUF & GERMANN // Webdesign: INTERSEM®
Datenschutz Ɩ Impressum