Aktuelles

Warning: file_get_contents(): SSL operation failed with code 1. OpenSSL Error messages: error:0A000126:SSL routines::unexpected eof while reading in /mnt/web619/b3/69/5289169/htdocs/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 249 Warning: file_get_contents(): SSL: Success in /mnt/web619/b3/69/5289169/htdocs/wp-content/plugins/infodienst/infodienst.php on line 249


Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar

Die gesetzliche Regelung für den Steuererlass auf Sanierungsgewinne gilt nur für neue Fälle, weil Altfälle weiter unter den Sanierungserlass fallen sollten. Das hat der Bundesfinanzhof nun aber ausgeschlossen.

Mit dem Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums sollten Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden. Doch der Bundesfinanzhof hat diesen Erlass als verfassungswidrig eingestuft, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gab. Der Gesetzgeber hat umgehend reagiert und im Sommer eine solche Grundlage geschaffen, die allerdings nur für Fälle nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt. Auf Altfälle vor der Veröffentlichung des Urteils wollte das Ministerium weiter den Sanierungserlass anwenden. Doch auch das hat der Bundesfinanzhof jetzt verboten. Ein Steuererlass lasse sich nicht mit einer Selbstbindung der Finanzverwaltung und einem darauf gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung begründen.


STEUERBERATUNG


Mehr Informationen →
LOGO

JAHRESABSCHLÜSSE


Mehr Informationen →
LOGO
LOGO
© GLEICHAUF & GERMANN // Webdesign: INTERSEM®
Datenschutz Ɩ Impressum